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Gesetzliche Grundlagen

Entschädigung für Glassammler

Gemeinden, Zweckverbände und private Altglassammler erhalten für ihre Aufwendungen Entschädigungen aus der VEG. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach Sammelart und Verwertung des Altglases.

Der Antrag zur Entschädigung kann laufend erfolgen oder besser als Total bis am 31. März des darauffolgenden Jahres. Die von den Sammelorganisationen eingereichten Gesuche um VEG-Entschädigung werden von VetroSwiss geprüft und gutgeheissen beziehungsweise abgelehnt. Mittels einer Verfügung wird Mitte Juni den Sammlern ihr Guthaben angezeigt und nach Ablauf der Rekursfrist ausbezahlt.

Mindestmengen für private Glassammler

Private Glassammler müssen mindestens 20 Tonnen Altglas pro Jahr sammeln, um direkt mit VetroSwiss abzurechnen. Erreichen sie diese Mindestmenge nicht, können sie die Glasmengen ihren Gewerbeverbänden melden, die einen Sammelantrag stellen können. Gemeinden hingegen können grundsätzlich jede noch so kleine Menge Altglas direkt mit VetroSwiss abrechnen. Sinnvoller ist jedoch eine Abrechnung über Zweckverbände und Verwerter. Somit können die Anzahl der Gesuche verringert und die administrativen Kosten reduziert werden.